07.05.2008
Testamentsvollstreckung und USt: Klage der EU-Kommission abgewiesen
Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland beinhaltete die Frage, nach welchen Kriterien sich der Ort der Dienstleistung eines Testamentsvollstreckers richtet (vgl. AKTUELLES vom 25.07.2006). Die Kommission vertrat die Auffassung, der Leistungsort richte sich regelmäßig nach Art.9 Abs.2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der 6.EU-Richtlinie. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers gehöre auch zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt hauptsächlich und gewöhnlich ausführe. Die deutsche Bundesregierung hatte dies hingegen bestritten und die Auffassung vertreten, dass der Leistungsort sich regelmäßig aus Art.9 Abs.1 der 6.EU-Richtlinie ergebe.
Der EuGH hat die Klage der EU-Kommission nun als unbegründet zurückgewiesen und damit die Rechtsauffassung der Bundesregierung bestätigt. Im Gegensatz zu Leistungen eines Rechtsanwalts, die hauptsächlich auf Beratung in Rechtsangelegenheiten gerichtet sind und regelmäßig die Verteidigung eines Mandanten gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung und die damit verbundene Suche nach rechtlichen Lösungen implizieren und somit insbesondere Verhandlungsgeschick und juristische Kreativität erfordern, ist ein Testamentsvollstrecker regelmäßig ausführendes Organ, das in seiner Tätigkeit im Wesentlichen durch den letzten Willen des Erblassers fremdbestimmt ist.
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf das deutsche Umsatzsteuergesetz sind nicht zu erwarten, da der insoweit einschlägige § 3a UStG mit der Entscheidung offenbar in Einklang steht.
Fundstelle:
EU-Umsatzsteuerberater (EU-UStB) 1/2008, S.4ff.
Internet: www.ustb.de
17.04.2008
In eigener Sache: Zitierung im Magazin der Verlagsgruppe Handelsblatt
In der Ausgabe 11/2007 der „creditreform“, dem Unternehmermagazin aus der
Verlagsgruppe Handelsblatt, wurden wir im „Special Unternehmensnachfolge“ S.52ff. zusammen mit anderen Experten des Stiftungswesens zum Thema „Warum Unternehmer Stiftungen gründen“ zitiert. Der Artikel weist vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage auf Vorteile hin, wenn Unternehmen im Zuge der Nachfolgeregelung in eine Stiftung überführt werden.
Fundstelle:
Unternehmermagazin „creditreform“, 11/2007, S.52ff.
Internet: www.creditreform.de
20.03.2008
Wegfall des DBA mit Österreich
Durch Beschluss vom 07.03.2007 hatte der österreichische Verfassungsgerichtshof die Grundtatbestände der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH v. 07.03.2007 - G 54/06, ZEV 2007, 237m und VfGH v. 15.06.2007 - G 23/07, ErbStB 2007, 147). Der Verfassungsgerichtshof setzte dem Gesetzgeber insoweit eine Frist zur Änderung bis zum 31.07.2008. Die Regierungskoalition in Wien hat sich auf Verlangen der ÖVP jedoch darauf verständigt, das Erbschaftsteuerrecht nicht zu reformieren, ab dem 01.08.2008 fällt daher die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Österreich weg.
Der deutsche Finanzminister hat diesen Umstand zum Anlass genommen, um mit diplomatischer Note vom 25.09.2007 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Erbschaftsteuer vom 04.10.1954 (BStBl II 1955, 755) gem. Art.12 Abs.2 mit Wirkung vom 31.12.2007 zu kündigen (Bekanntmachung in öBGBl III Nr. 116/2007). Da in Österreich die Erbschaftsteuer noch für Steuerfälle bis einschließlich 31.07.2008 erhoben wird, das Abkommen aber infolge der Kündigung bereits zum 31.12.2007 außer Kraft getreten ist, besteht für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 die Gefahr der Doppelbesteuerung. Allerdings ist beabsichtigt, für diese Übergangszeit eine Vereinbarung abzuschließen, wonach die Vorschriften des gekündigten Abkommens für Erbfälle in dieser Zeit weiterhin angewandt werden. Da für die Schenkungsteuer das Abkommen nicht galt, entfallen mit dem Auslaufen der österreichischen Schenkungsteuer am 31.07.2008 etwaige Doppelbesteuerungsprobleme.
Im Erbfalle sieht Steiner für deutsche Staatsangehörige in der österreichischen Privatstiftung eine Möglichkeit zur Wahrung der 5-Jahres-Frist gem. §2 Abs.1 Nr.1b ErbStG (ErbStB 2/2008, S.60). Ein deutscher Erblasser, der seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebt, kann demnach ab dem 01.08.2008 Vermögen steuerfrei in eine solche Stiftung einbringen. Dort könne es für den Erbfall „geparkt“ werden, bis die Erben nachgezogen sind und auch für sie die 5-Jahres-Frist abgelaufen ist. Im österreichischen Finanzministerium gibt es allerdings Pläne nach dem Aus für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 31.07.2008 eine neue Eingangsbesteuerung in Höhe von 5% für die Einbringung von Vermögen in Privatstiftungen zu schaffen (SWK 2007, S.1156).
Fundstelle:
Der Erbschaft-Steuerberater (ErbStB) 2/2008, S.60ff.
Internet: www.erbstb.de
02.02.2008
In eigener Sache: Gute Beurteilung im Rechtsinformationssystem „LexisNexis“
Der Artikel über das Rechtsinstitut der gemeinnützigen Betriebsaufspaltung (vgl. FACHBEITRÄGE v. 04.06.2007) ist im Rechtsinformationssystem „LexisNexis“ als übersichtliche Darstellung einer praxisrelevanten Thematik bewertet worden. Nach Auffassung von RA Dr. Henning Seel habe der Autor es verstanden, „die zentralen Gesichtspunkte prägnant herauszuarbeiten und verständlich abzubilden. Ein lesenswerter Beitrag“.
Fundstelle:
Rechtsinformationssystem „LexisNexis“
Internet: www.lexisnexis.de
12.01.2008
Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 haben sich unter anderem Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 01.01.2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs.1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2000 (BStBl I 2000 S.592). Nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2007 (IV C 4 – S 2223/07/0018) sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen ab dem 01.01.2007 zu verwenden. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30.06.2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18.11.1999 – BStBl I 1999 S.979 und BMF-Schreiben vom 07.12.200 – BStBl I 2000 S.1557) verwendet werden. Die bei der Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 01.01.2007, können vom Spendenempfänger selbständig vorgenommen werden. Das BMF-Schreiben vom 13.12.2007 ist rückwirkend ab dem 01.01.2007 gültig und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die BMF-Schreiben vom 18.11.1999 und vom 07.12.2000.
Fundstelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Internet: www.bundesfinanzministerium.de







