Boedicker
Aktuelles

15.08.2009
In eigener Sache: Berufung in Fachjury „Beste Stiftung“

Die portfolio Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Fachmagazine „portfolio institutionell“ und „portfolio international“) geht erneut auf die Suche nach den besten institutionellen Investoren in Deutschland. Die Preisträger werden in 12 Kategorien (u.a. „Beste Bank“, „Beste Versicherung“, Beste Altersvorsorgeeinrichtung“, „Beste Stiftung“) im Rahmen eines Nominierungs- und Auswahlverfahrens ermittelt und mit dem begehrten „portfolio institutionell Award 2010“ ausgezeichnet. Die Bewertung der Teilnehmer erfolgt jeweils durch eine vom Verlag berufene Fachjury. In der Kategorie „Beste Stiftung“ besteht die Jury aus Herrn RA/StB Dr. Christian Rödl (Rödl & Partner), Herrn RA Dr. Christoph Mecking (Institut für Stiftungsberatung) und Herrn Dipl.-Kfm. Frank Boedicker (boedicker consulting | stiftungsmanagement). Beurteilt wird in dieser Kategorie das Stiftungsmanagement der Vermögensanlagen. Nominierungen sind bis zum 31.10.2009 online unter www.portfolio-institutionell-awards.de möglich. Die beste Stiftung wird am 22.04.2010 auf einer Gala-Veranstaltung der portfolio institutionell Awards in Düsseldorf bekannt gegeben.

Portfolio instutitionell Awards 2010 ;itglied der Jury Beste Stiftung

Internet: www.portfolio-institutionell-awards.de; www.portfolio-institutionell.de

 

02.07.2009
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Der deutsche Bundestag hat am 02.07.2009 das Gesetz zur Verbesserung der Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände beschlossen. Das Gesetz beinhaltet Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal € 500,- erhalten. Die Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereins- und Stiftungsvorstände nach § 3 Nr.26 EStG. Das Gesetz sieht für diese Vorstände eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. Hierzu soll in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer § 31a eingefügt werden. Zudem wird § 86 BGB geändert, der für die Stiftung ergänzend auf das Vereinsrecht und nun auch auf § 31a BGB n.F. verweist. Schädigt das Vorstandsmitglied Dritte, wird die Haftung gegenüber Dritten nicht beschränkt. Der Verein oder die Stiftung hat das Vorstandsmitglied aber auf dessen Verlangen hin von der Außenhaftung freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Über das Gesetz muss noch der Bundesrat abstimmen, der sich voraussichtlich im September 2009 damit befassen wird.

Fundstelle:
Bundesministerium der Justiz
Internet: www.bmj.bund.de

 

21.06.2009
In eigener Sache: Zitierungen und Empfehlungen

Unsere Fachbeiträge insbesondere zur Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften (sog. „Gemeinnützige Betriebsaufspaltung“, vgl. FACHBEITRÄGE vom 04.06.2007 und FACHBEITRÄGE vom 15.09.2006) sind an verschiedenen Stellen zitiert bzw. empfohlen worden, z.B. durch Hellmut Götz „Die unternehmensverbundene Stiftung im Zivil- und Steuerrecht“ in NWB Nr.51 vom 15.12.2008, Fach 2, S.10113; Eckhard Wälzholz „Aktuelle Probleme der Betriebsauspaltung“ in GmbH-Steuerberater 10/2008 S.304; Thomas Brinkmeier „Literaturempfehlungen“ in GmbH-Steuerberater 7/2007, S.225; Christian Levedag „Zeitschriftenspiegel Steuerrecht“ in GmbHRundschau Nr.20/2007 R318; Seibold-Freund „Besteuerung von Kommunen“ S.95; Seifart/v.Campenhausen Stiftungsrechts-Handbuch, S.690; „Bücher & Aufsätze“ in Stiftung & Sponsoring 5/2007, S.47; Bundesverband Deutscher Stiftungen StiftungsWelt 01/2007, S. 50; Christoph Mecking, Magda Weger „Stiftungsverwaltungen“ in Stiftung & Sponsoring (Rote Seiten) 6/2006, S.6; „Bücher & Aufsätze“ in Stiftung & Sponsoring 5/2006, S.47; Henning Seel im Rechtsinformationssystem LexisNexis; Informationsdienst zur kommunalen Steuer- und Wirtschaftspraxis Kommun§ense „Aufschlussreiche Veröffentlichungen aus der Fachliteratur“ ProMemo 26/2006; Internetportal Bankrecht und Bankpraxis (BuB); Enzyclopädia Wikipedia: „Betriebsaufspaltung“.

Für die Mitteilung weiterer Fundstellen sind wir immer dankbar.

 

02.05.2009
Anerkennung der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft

Die Finanzverwaltung hat in einer aktuellen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Az. S 0174.2.1 – 2/2 St 31) die gemeinnützig tätige Unternehmergesellschaft anerkannt. Das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffnet erstmals die Möglichkeit, eine „Mini-GmbH“ mit einem Stammkapital von lediglich 1 € zu errichten, die sog. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Die Unternehmergesellschaft muss den Rest ihres notwendigen Stammkapitals von € 25.000,- über die folgenden Jahre ansparen und hierzu gem. §5a Abs.3 GmbHG in der Jahresbilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des jeweiligen Jahresüberschusses einzustellen ist. Trotz des zunächst fehlenden Kapitals genießt die Unternehmergesellschaft von Beginn an die Haftungsbeschränkung.

Bekanntermaßen müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Die hierzu im Widerspruch stehende Regelung zur Rücklagenbildung in §5a Abs.3 GmbHG verstößt nach vorgenannter Verfügung nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Fundstelle:
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31.03.2009, Az. S 0174.2.1 – 2/2 St31
Internet: www.finanzamt.bayern.de

 

24.04.2009
FG-Urteil: „Katastrophen-Einsatzwagen“ nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit

Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer v. 24.04.2009 (Az. 4 K 2597/08) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Umständen „Katastrophen-Einsatzwagen“ gemeinnütziger Organisationen von der Kfz-Steuer befreit sein können. Im Urteilsfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gemeinnützigen Einrichtung im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Dieser ist u.a. zur Nutzung von neun Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf dem Fahrzeug sind die Schriftzüge der gemeinnützigen Einrichtung angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge“. Darüber hinaus befindet sich anstelle der mittleren Sitzbank ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Fahrzeugheckteil ist eine Notarztausrüstung befestigt, es können zudem zwei Funkgeräte betrieben werden. Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass die gesetzliche Voraussetzung, dass das Fahrzeug „ausschließlich“ im Katastrophenschutz verwendet werde, im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sei. Der gesetzlichen Formulierung „ausschließlich“ sei zu entnehmen, dass an den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Im Streitfall könnten die vorgenommenen einbauten jedoch in kürzester Zeit beseitigt und das Fahrzeug in anderer, nicht begünstigter Weise für die gemeinnützige Einrichtung genutzt werden.

Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2009 4 K 2597/08
Internet: www.fgrp.justiz.rlp.de

 

16.04.2009
Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtungen

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Arbeitsverwaltung ging bei gemeinnützigen Körperschaften bislang davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wurde und verlangte in der Praxis keinen besonderen Nachweis.

Die Arbeitsagentur für Arbeit fordert nunmehr in entsprechenden Fällen von gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit speziell für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid. Die Arbeitnehmerüberlassung selbst stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar, die Arbeitnehmerüberlassung betreibende Körperschaft kann aber gleichwohl gemeinnützig sein, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich liegt. Im Einzelfall ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung z.B. als Einrichtung der Wohlfahrtpflege nach § 66 AO erfüllt sind und die Arbeitnehmerüberlassung als Maßnahme zur Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke einen begünstigten Zweckbetrieb begründet. Im andern Falle ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren.

Die OFD-Rheinland bittet insoweit in ihrer Verfügung vom 16.04.2009 für den Fall, dass die Arbeitnehmerüberlassung von gemeinnützigen Körperschaften einen Zweckbetrieb begründen, diesen Körperschaften mit dem neu entwickelten Vordruck 742/072 als Anlage zum Freistellungsbescheid oder zur vorläufigen Bescheinigung für die Steuerbegünstigung die Zweckbetriebseigenschaft zur Vorlage bei der Arbeitsagentur zu bescheinigen.

Fundstelle:
OFD Rheinland v. 16.04.2009 – Kurzinformation KSt Nr. 23/2998
Internet: www.ofd-rheinland.de

 

19.02.2009
BMF: Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Rettungsdienste und Krankentransporte

Der BFH hatte mit Beschluss vom 18.09.2007 (Az. I R 30/06) entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Nach Auffassung des Gerichts seien auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und juristischer Personen des öffentlichen Rechts körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebe. Die Finanzverwaltung hält dagegen mit Nichtanwendungserlass vom 20.01.2009 (Az. IV C 4 – S 0185/08/10001) an ihrer Auffassung fest, dass gem. AEAO Nr.6 zu §66 die durch steuerbegünstigte Körperschaften durchgeführten Krankentransporte von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen des Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich sind, als Zweckbetriebe zu behandeln sind. Die Krankentransporte erfolgen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht aus Erwerbszwecken, sondern im Rahmen der Verfolgung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke dieser Einrichtungen.

Fundstelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.01.2009 (Az. IV C 4 – S 0185/08/10001)
Internet: www.bundesfinanzministerium.de

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